Artikel 3 VO (EG) 1999/2791

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die kommerzielle, auf die Fischereiressourcen im Regelungsbereich ausgerichtete Fangtätigkeiten ausüben oder ausüben wollen.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Regelungsbereich tätig sind und Fisch an Bord behalten, der aus diesem Bereich stammt, handeln nach den Zielen und Grundsätzen des NEAFC-Übereinkommens.

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