Artikel 2 VO (EG) 1999/2791

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Regelungsbereich” die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung in Artikel 1 Absatz 1 des NEAFC-Übereinkommens außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;
2.
„Fischereiressourcen” die Fischereiressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des NEAFC-Übereinkommens;
3.
„regulierte Bestände” die in der Liste im Anhang aufgeführten Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten; dieser Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 geändert werden;
4.
„Fangtätigkeiten” Fischfang, fischverarbeitende Vorgänge, das Umladen von Fisch oder Fischereierzeugnissen und jede andere Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang im Regelungsbereich;
5.
„NEAFC-Inspektor” ein von einer Vertragspartei der NEAFC für die Regelung abgestellter Inspektor;
6.
„Anbordgehen” das Betreten eines Fischereifahrzeugs durch NEAFC-Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;
7.
„Verstoß” jede in einem Inspektionsbericht gemäß der Regelung festgestellte Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den begründeten Verdacht aufkommen läßt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung oder jeder anderen Verordnung zur Umsetzung von NEAFC-Empfehlungen verletzt worden sind;
8.
„schwerer Verstoß” die nachstehenden Verstöße:

a)
Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
b)
Fischfang ohne zugeteilte Quote oder nach deren Ausschöpfung,
c)
Einsatz verbotener Fanggeräte,
d)
erhebliche Falscheintragung von Fangangaben,
e)
wiederholte Nichtbeachtung der Vorschriften über Bewegungs- und Fangmeldungen,
f)
Hinderung eines Inspektors an der Durchführung seiner Arbeit,
g)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
h)
Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs,
i)
Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
j)
Begehen mehrfacher Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Mißachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben;

9.
„gehörig befugter Inspektor” ein NEAFC-Inspektor, der vom Flaggenmitgliedstaat des Schiffes, das im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, ordnungsgemäß ermächtigt worden ist;
10.
„Schiff einer Nichtvertragspartei” ein Schiff, das bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der NEAFC beobachtet und gemeldet wurde und

i)
die Flagge einer Nichtvertragspartei des NEAFC-Übereinkommens führt, oder
ii)
bei dem der berechtigte Verdacht besteht, daß es keine Flagge führt;

11.
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
12.
„Umladung” die Überbord-Auslieferung einer beliebigen Menge Fisch, Weichtiere, Krebstiere und/oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes;
13.
„gemeinsamer Fangeinsatz” jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden.

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