Artikel 1 VO (EG) 1999/2791

Ziel

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung folgender Regelung bzw. folgenden Programms durch die Gemeinschaft:

a)
Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge, die im NEAFC-Übereinkommensbereich in den Gewässern außerhalb der Grenzen staatlicher Gerichtsbarkeit tätig sind;
b)
Programm zur Förderung der Einhaltung der von der NEAFC verabschiedeten Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien.

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