Präambel VO (EG) 1999/2791

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, im folgenden „NEAFC-Übereinkommen” genannt, wurde mit dem Beschluß 81/608/EWG(2) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft.
(2)
Das NEAFC-Übereinkommen bildet den zweckmäßigen Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich.
(3)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik hat auf ihrer 17. Jahrestagung vom 17. bis 20. November 1998 zwei Empfehlungen angenommen, mit denen einerseits eine Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge eingeführt wird, die im NEAFC-Regelungsbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien tätig sind, (nachstehend „Regelung” genannt) und andererseits ein Programm zur Förderung der Einhaltung ihrer Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestanderhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC uneingeschränkt gewährleistet ist (nachstehend „Programm” genannt).
(4)
Die Regelung umfaßt Kontrollmaßnahmen für die im NEAFC-Bereich tätigen Schiffe unter der Flagge einer der Vertragsparteien, eine Kontrollregelung auf See, die Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließt, sowie Verfahren, die bei Verstößen von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen.
(5)
Das Programm schreibt verbindlich vor, daß Schiffe von Nichtvertragsparteien inspiziert werden müssen, wenn sie Vertragshäfen von sich aus anlaufen, und verbietet das Anlanden oder Umladen, wenn bei einer solchen Inspektion festgestellt wird, daß die Fänge unter Mißachtung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC getätigt wurden.
(6)
Nach Artikel 12 und 15 des NEAFC-Übereinkommens treten diese Empfehlungen am 1. Juli 1999 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt für die Vertragsparteien verbindlich. Die Gemeinschaft ist gehalten, diese Empfehlungen anzuwenden.
(7)
Damit die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen im Regelungsbereich der NEAFC überwacht werden können, müssen ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(3) bestimmte Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, die insbesondere die Beteiligung am Fischfang, die Kennzeichnung und Dokumentation der Schiffe und Fanggeräte, die Registrierung und Meldung der Fänge sowie das Umladen betreffen.
(8)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen. Es ist demnach vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich der NEAFC fischen dürfen, für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Regelung Inspektoren abstellen und ausreichende Kontrollmittel bereitstellen.
(9)
Im Interesse der Überwachung der Fangtätigkeiten im NEAFC-Bereich ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regelung untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten.
(10)
Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß ihre Inspektoren die Kontrollverfahren einhalten, die von der NEAFC festgelegt worden sind.
(11)
Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen müssen bei der Inspektion ihres Schiffes nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren kooperieren.
(12)
Es ist angezeigt, die Verfahren festzulegen, die bei mutmaßlichen Verstößen und vor allem schweren Verstößen zu befolgen sind. Hierzu ist eine Liste der Verhaltensweisen zu erstellen, die als schwerer Verstoß eingestuft werden.
(13)
Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Durchführung des Programms auf Gemeinschaftsebene vorzusehen.
(14)
Nach dem Vertrag liegt die Hoheitsgewalt über Binnen-/Küstengewässer und Häfen bei den Mitgliedstaaten. Soweit es jedoch den Zugang von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die beim Fischfang in NEACF-Regelungsbereich gesichtet worden sind, zu Hafeneinrichtungen in der Gemeinschaft betrifft, müssen auf Gemeinschaftsebene zusätzliche einheitliche Maßnahmen über die Abfertigung solcher Schiffe in den Häfen der Gemeinschaft getroffen werden, um die Wirksamkeit der von der NEAFC erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.
(15)
Es ist festzulegen, nach welchen Verfahren die Durchführungsbestimmungen zur Regelung erlassen werden.
(16)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(17)
Damit Erfahrungen für die anstehende endgültige Aufteilung der Aufgaben gesammelt werden, ist die Anwendung bestimmter von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Zusammenarbeit zu erfüllender Inspektions- und Kontrollbestimmungen bis zur Entscheidung über die endgültige Regelung zeitlich zu begrenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(3)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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