Artikel 25 VO (EG) 1999/2791
Überwachung/Inspektion der Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28e Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Behörden inspiziert wird. Bis zum Abschluß der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes nicht angelandet und/oder umgeladen werden.
(2) Stellen die zuständigen Behörden bei einer solchen Inspektion fest, daß das Schiff einer Nichtvertragspartei Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, die in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden sind, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung.
(3) Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß
- a)
- die an Bord befindlichen Fänge außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden oder
- b)
- die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft gefangen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.