Artikel 26 VO (EG) 1999/2791

Inspektionsmeldungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Ergebnis jeder Inspektion sowie gegebenenfalls hierauf verhängte Anlande- und/oder Umladeverbote unverzüglich mit.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NEAFC-Sekretariat und so rasch wie möglich an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes weiter.

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