Artikel 18b VO (EG) 1999/2792

Berichterstattung über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2005 und anschließend alle drei Monate sämtliche verfügbaren Informationen über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d.

(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen sowie anderer Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sechs Monate Bericht über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d.

(3) Die Mitgliedstaaten fügen dem Jahresbericht über die Durchführung der FIAF-Interventionen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der der Kommission 2007 zu übermitteln ist, einen Abschnitt über die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung bei.

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