Artikel 18a VO (EG) 1999/2792

Verfahren für die Überführung von Schiffen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden sollen, sowie den vorgesehenen Bestimmungsort.

(2) Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung mitteilen, dass die Überführung die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe d, insbesondere der Ziffer iii, nicht erfüllt.

Macht die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dieser Meldung keine solche Mitteilung, so kann der Mitgliedstaat die Überführung vornehmen.

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