Artikel 18 VO (EG) 1999/2792

Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der Rentabilität der Unternehmen sowie des Umstands, dass diese alle Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, bevor die Beihilfen gewährt werden. Wenn sich während des Beihilfenzeitraumes herausstellt, dass der Begünstigte die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ist die Beihilfe im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes zurückzuzahlen.

Die genauen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel können im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 beschlossen werden.

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