Artikel 17 VO (EG) 1999/2792

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

(1) In den Plänen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die in Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert sind, sehen die Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe, eines Erfahrungsaustauschs sowie Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung oder Anpassung der operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumente vor.

(2) Ein Pilotprojekt ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einer wissenschaftlichen oder technischen oder einer anderen einschlägigen Einrichtung durchgeführtes Vorhaben zur Überprüfung der technischen Zuverlässigkeit und/oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische und/oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muß umfassend und über längere Zeit wissenschaftlich begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können; hierüber sind außerdem wissenschaftliche Berichte zu erstellen und der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Verwaltungsbehörde leitet diese unverzüglich zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Versuchsfischereivorhaben sind in diesem Sinne förderungswürdig, sofern sie Bestandserhaltungsziele verfolgen und die Anwendung selektiverer Fangmethoden vorsehen.

Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die 150000 EUR Gesamtkosten und drei Jahre Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können insbesondere die Aspekte gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 betreffen, sofern sie im Auftrag von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Sie können auch den Bau oder Umbau von Schiffen umfassen, sofern diese Schiffe ausschließlich für einen Einsatz in der Forschung und in der Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

(4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können darüber hinaus die Förderung der Chancengleichheit der im Sektor arbeitenden Männer und Frauen umfassen.

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