Artikel 16 VO (EG) 1999/2792

Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen

(1) Unter folgenden Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:

a)
bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Entschädigung darf höchstens für drei aufeinander folgende Monate oder für sechs Monate während des gesamten Zeitraums 2000 bis 2006 gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im Voraus wissenschaftliche Nachweise dieser Entwicklungen;
b)
bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind; die Entschädigung darf höchstens für sechs Monate gewährt werden; sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffende Flotte durchgeführt wird;
c)
bei Verabschiedung eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans durch den Rat oder bei Annahme von Sofortmaßnahmen durch die Kommission oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten; die Entschädigung darf von einem Mitgliedstaat für ein Jahr gewährt werden und kann um ein Jahr verlängert werden.

(1a) Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn die Verschmutzung der Muscheln durch das Wachstum von Toxine erzeugendem Plankton oder das Vorhandensein von marine Biotoxine enthaltendem Plankton die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit über mehr als vier aufeinander folgende Monate nötig macht oder wenn die Verluste infolge der Aussetzung der Erntetätigkeit in einer absatzintensiven Zeit über 35 % des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens, der anhand des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den drei vorangegangenen Jahren ermittelt wurde, ausmachen. Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1) bis Ende 2006.

(2) Die Mitgliedstaaten können Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren, falls aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Fanggeräte oder -methoden technische Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen sollen, dürfen höchstens für sechs Monate gewährt werden.

(3) Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1, 1 a und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission Sofortmaßnahmen beschließt, können diese Höchstbeträge jedoch überschritten werden, sofern die Maßnahme eine Stilllegungsregelung umfasst, deren Ziel es ist, innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Maßnahme eine Anzahl Fischereifahrzeuge stillzulegen, deren Fischereiaufwand zumindest dem der im Rahmen des Plans oder der Sofortmaßnahme stillgelegten Fischereifahrzeuge entspricht.

Damit die Kommission einen Zuschuss aus dem FIAF genehmigt, muss der Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahme und die detaillierte Berechnung der Prämien mitteilen. Die Maßnahme tritt in Kraft, nachdem der Mitgliedstaat die Genehmigung der Kommission erhalten hat.

Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, des Umfangs der Aufwendungen für die Umstellungsmaßnahmen, des Wiederauffüllungsplans oder der technischen Anpassung.

Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) keine Anwendung.

(4) Für eine regelmäßige saisonale Aussetzung des Fischfangs und der Aquakulturtätigkeiten können keine Zuschüsse nach den Absätzen 1, 1a, 2 und 3 gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.

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