Artikel 15 VO (EG) 1999/2792

Aktionen der Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten können den nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern.

a)
Für Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2000 gegründet werden, kann eine Beihilfe für die ersten drei auf die Anerkennung folgenden Jahre gewährt werden. Diese Beihilfe muß im ersten, zweiten und dritten Jahr im Rahmen der beiden folgenden Höchstbeträge bleiben:

i)
3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse;
ii)
60 % bzw. 40 % bzw. 20 % der Verwaltungskosten der Erzeugerorganisation.

b)
Unbeschadet der Beihilfen nach Buchstabe a) kann den Erzeugerorganisationen, denen die spezifische Anerkennung gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erteilt wurde, für die ersten drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre eine Beihilfe mit dem Ziel gewährt werden, die Durchführung ihres Plans zur Verbesserung der Qualität zu erleichtern. Diese Beihilfe darf im ersten, zweiten und dritten Jahr 60 % bzw. 50 % bzw. 40 % der bei der Organisation der Durchführung des Plans anfallenden Kosten nicht überschreiten.
c)
Die in den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen werden den Endbegünstigten in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung folgt, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

(2) Die Mitgliedstaaten können befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen oder von durch die Verwaltungsbehörde anerkannten anderen Organisationen durchgeführt werden.

(3) Die förderungswürdigen Aktionen betreffen vor allem folgende Aspekte:

a)
Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fanggebieten und Verwaltung der Quoten;
b)
Steuerung des Fischereiaufwands;
c)
Förderung der von der Verwaltungsbehörde als selektiver anerkannten Fanggeräte oder -methoden;
d)
Förderung von technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung;
e)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygienebedingungen in bezug auf die Erzeugnisse an Bord und nach der Anlandung;
f)
kollektive Aquakulturausrüstungen, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturstandorten, kollektive Behandlung der Abwässer von Fischfarmen;
g)
Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Fischzucht oder von Parasiten in den Einzugsgebieten oder Küstenökosystemen;
h)
Zusammenstellung von Grunddaten und/oder Ausarbeitung von Umweltschutzmodellen im Sektor Fischerei und Aquakultur zur Vorbereitung von integrierten Bewirtschaftungsplänen für die Küstengebiete;
i)
Organisation des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Informationstechnologien mit dem Ziel der Verbreitung von technischen und wirtschaftlichen Daten;
j)
Einrichtung von Gewerbehöfen im Sektor und/oder von Zentren für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;
k)
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Erzeugnisqualität, Vermittlung von Know-how an Bord der Schiffe und an Land;
l)
Ausarbeitung und Anwendung von Regelungen zur Verbesserung und zur Überwachung der Qualität, der Rückverfolgbarkeit, der Hygienebedingungen, der statistischen Instrumente und der Umweltfolgen;
m)
Wertschöpfung bei Erzeugnissen (unter anderem durch Versuche, Innovation, Wertschöpfung bei Nebenerzeugnissen);
n)
Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt, einschließlich Statistiken und Wirtschaftsanalysen.

Für normale Betriebskosten der Unternehmen können im Rahmen dieses Absatzes keine Zuschüsse gewährt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

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