Artikel 14 VO (EG) 1999/2792
Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen des Anhangs III kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen, unter anderem:
- a)
- Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, zur Rationalisierung der Bezeichnungen und zur Normung der Produkte;
- b)
- Verkaufsförderungskampagnen, auch solche, die die Qualität in den Vordergrund stellen;
- c)
- Vorhaben zur Untersuchung der Verbraucher- und Marktreaktion;
- d)
- Organisation und Beteiligung an Messen und Ausstellungen;
- e)
- Organisation von Studien- oder Verkaufsreisen;
- f)
- Marktstudien und Umfragen, unter anderem über die Aussichten einer Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern;
- g)
- Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen;
- h)
- Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler sowie für Erzeugerorganisationen.
(2) Vorrang erhalten
- a)
- Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuß vorhanden oder wenig genutzt sind;
- b)
- Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 durchgeführt werden;
- c)
- Aktionen, die von mehreren Erzeugerorganisationen oder anderen von einzelstaatlichen Behörden anerkannten Organisationen des Sektors gemeinsam durchgeführt werden;
- d)
- Maßnahmen im Sinne einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur;
- e)
- Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden.
(3) Die Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Fälle, in denen Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für ein Erzeugnis oder ein Herstellungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1) geschützt sind. Eine solche Bezugnahme ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997).
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