Artikel 13 VO (EG) 1999/2792

Bereiche

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang III genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:

a)
Arbeiten zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, einschließlich Süßwasserressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;
b)
Aquakultur;
c)
Ausrüstung von Fischereihäfen;
d)
Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;
e)
Binnenfischerei.

(2) Zuschüsse aus dem FIAF werden nur für Vorhaben gewährt, die

a)
dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;
b)
ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten;
c)
die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, ausschließen.

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