Artikel 13 VO (EG) 1999/2792
Bereiche
(1) Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang III genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:
- a)
- Arbeiten zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, einschließlich Süßwasserressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;
- b)
- Aquakultur;
- c)
- Ausrüstung von Fischereihäfen;
- d)
- Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;
- e)
- Binnenfischerei.
(2) Zuschüsse aus dem FIAF werden nur für Vorhaben gewährt, die
- a)
- dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;
- b)
- ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten;
- c)
- die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem die Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, ausschließen.
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