Artikel 12 VO (EG) 1999/2792

Sozioökonomische Maßnahmen

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten als „Fischer” alle Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit an Bord eines nicht stillgelegten Seefischereifahrzeugs ausüben.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Anpassung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

(3) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF ist nur für folgende Maßnahmen möglich:

a)
Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten:

i)
Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand dürfen die Begünstigten nicht mehr als zehn Jahre von der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats entfernt sein, oder sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein;
ii)
die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren.

Eine finanzielle Beteiligung des FIAF an den Beiträgen zur normalen gesetzlichen Rentenversicherung der Fischer während des Vorruhestands ist jedoch nicht möglich.

Während des gesamten Planungszeitraums darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die aufgrund der endgültigen Stillegung gemäß Artikel 7 wegfallen.

b)
Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt haben, auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten von höchstens 10000 EUR pro Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.
c)
Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben,

i)
um ihnen die Umstellung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Sozialplans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest;
ii)
um ihnen die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Diversifizierungsvorhabens zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 20000 EUR pro Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest.

d)
Gewährung individueller Prämien an Fischer, die jünger sind als 35 Jahre und ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)
Das Fischereifahrzeug hat eine Gesamtlänge zwischen 7 m und 24 m und ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zwischen 10 und 20 Jahren alt, betriebsbereit und in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen.
ii)
Die Übertragung des Eigentums erfolgt nicht in derselben Familie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.

Die Höhe der individuellen Prämie wird von der Verwaltungsbehörde insbesondere auf der Grundlage der Größe und des Alters des Fahrzeugs sowie der finanziellen Bedingungen des Erwerbs (Kosten des Erwerbs des Eigentums; Höhe und Konditionen des Bankkredits; etwaige Bürgschaft Dritter und/oder andere Finanzierungsarten) festgelegt.

Die Verwaltungsbehörde legt ferner die übrigen Bedingungen und Kriterien für den Erwerb fest.

Die Höhe der Prämie darf 10 % der Kosten des Erwerbs oder den Betrag von 50000 EUR in keinem Fall übersteigen.

e)
Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so können die Höchstbeträge der in den Buchstaben b) und c) genannten Beihilfen um 20 % erhöht werden. Ferner muss das Schiff, auf dem die Besatzungsmitglieder beschäftigt waren, nicht, wie in Buchstabe b) festgelegt, endgültig stillgelegt werden.

(4) Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen Maßnahmen, insbesondere durch geeignete Kontrollmechanismen, um folgendes zu gewährleisten:

a)
Die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe a) geben ihren Beruf als Fischer endgültig auf;
b)
ein Fischer darf nicht mehr als eine der Maßnahmen nach Absatz 3 in Anspruch nehmen;
c)
die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) oder e) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;
d)
i)
die Umstellungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer i) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt, und
ii)
die Diversifizierungsprämie nach Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer ii) trägt zu einer Reduzierung des Fischereiaufwands der Fischereifahrzeuge bei, auf denen die Begünstigten tätig sind;
e)
die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c) üben tatsächlich eine neue Tätigkeit aus;
f)
die in Absatz 3 Buchstabe d) genannte Prämie wird zeitanteilig zurückgezahlt, wenn das von dem Begünstigten erworbene Eigentum veräußert oder das Schiff weniger als fünf Jahre nach Zahlung der Prämie gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegt wird.

(5) Alle Regelungen, Berechnungsmethoden, Kriterien und sonstige Vorschriften, die von der Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieses Artikels festgelegt werden, sind in den Ergänzungen zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu beschreiben.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatlich finanzierte Begleitmaßnahmen für die Besatzungsmitglieder der betroffenen Fischereifahrzeuge einführen, um die zeitweise Aufgabe der Fischereitätigkeit im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen zu erleichtern.

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