Artikel 11 VO (EG) 1999/2792

Kleine Küstenfischerei

(1) Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei” die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(1) ausgeübt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Maßnahmen zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Ausübung der kleinen Küstenfischerei treffen.

(3) Wenn eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der Entwicklung oder Modernisierung dieser Fischereitätigkeit dient, kann den Beteiligten eine aus dem FIAF kofinanzierte globale Pauschalprämie gewährt werden.

(4) Im Sinne von Absatz 3 können unter anderem die nachstehend aufgeführten Vorhaben als integrierte gemeinsame Vorhaben betrachtet werden:

Sicherheitsausrüstung an Bord und Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen;

technische Innovationen (selektivere Fangmethoden), die den Fischereiaufwand nicht erhöhen;

Gestaltung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskette (Verkaufsförderung und Valorisierung);

berufliche Umschulung oder Weiterbildung.

(5) Die globale Pauschalprämie ist auf einen Höchstbetrag von 150000 EUR je integriertes kollektives Vorhaben beschränkt. Die Verwaltungsbehörde staffelt den Betrag der tatsächlich ausgezahlten Prämie und deren Aufteilung auf die Begünstigten je nach Größenordnung des Vorhabens und der finanziellen Leistungen der einzelnen Beteiligten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002 (ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5).

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