Artikel 10 VO (EG) 1999/2792

Gemeinsame Bestimmungen für die Fischereiflotten

(1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat fristgerecht der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(1) entsprochen hat.

(2) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so kann die Kommission die Kapazitätsziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms nach Maßgabe der ihr vorliegenden Angaben gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 anpassen.

(3) Für die Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen für die Fischereiflotte gelten folgende Bestimmungen:

a)
In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; hiervon sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen ausgenommen.
b)
Die Prämien für die endgültige Stilllegung gemäß Artikel 7 Absatz 5 und die Prämien für die Errichtung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 8 sind nicht mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kumulierbar, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83(2), (EWG) Nr. 4028/86(3) und (EG) Nr. 2468/98 gewährt werden. Diese Prämien werden

i)
um einen Teil des Betrags gekürzt, der zuvor als Ausrüstungs- oder Modernisierungszuschuss ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die fünf Jahre, die der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft vorausgehen;
ii)
um den Gesamtbetrag gekürzt, der zuvor als Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 im letzten Jahr vor der endgültigen Stilllegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft gezahlt worden ist.

c)
Zuschüsse für die Ausrüstung von Schiffsüberwachungssystemen können nicht mit Zuschüssen kumuliert werden, die nach der Entscheidung 2001/431/EG des Rates gewährt werden.

(4) Öffentliche Zuschüsse für Erneuerung oder Modernisierung und Ausrüstung nach dieser Verordnung werden zeitanteilig erstattet, wenn das betreffende Fischereifahrzeug binnen 10 Jahren nach der Erneuerung oder binnen 5 Jahren nach den Modernisierungsarbeiten aus dem Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft gestrichen wird.Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S.11).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischereiwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 zum Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

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