Artikel 9 VO (EG) 1999/2792

Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen

(1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen, dürfen nur unter den nachstehend sowie den in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Anhang III festgelegten Bedingungen gewährt werden:

a)
Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.
b)
Öffentliche Zuschüsse für den Ersatz von Fischereifahrzeugen können nur für Schiffe unter 400 GTgewährt werden.
c)
Für die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen, unter anderem für den Einsatz von selektiveren Fangtechniken und von Schiffsüberwachungssystemen, oder für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen können öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sofern diese

i)
nicht Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung betreffen,
ii)
nicht der Erhöhung der Effizienz der Fanggeräte dienen.

d)
Abweichend von Buchstabe c) Ziffer i) können öffentliche Zuschüsse für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährt werden.

(2) Die Auswirkungen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse sind in dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 21 anzugeben.

(3) Die Indikatoren hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen in den Plänen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d) sind im Einklang mit diesem Artikel abzufassen.

(4) Die für öffentliche Zuschüsse im Sinne des Absatzes 1 in Betracht kommenden Ausgaben dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
Bau von Fischereifahrzeugen: das doppelte der in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge;
b)
Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen, bis zum 31. Dezember 2003 gegebenenfalls auch die Kosten der Neuvermessung gemäß Anhang I des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969: die in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge.

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