Artikel 8 VO (EG) 1999/2792

Gemischte Gesellschaften

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um die Gründung gemischter Gesellschaften zu fördern.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „gemischte Gesellschaft” eine Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist.

(2) Neben den Voraussetzungen gemäß Artikel 7 und Anhang III für die Gewährung einer Prämie für die endgültige Überführung gelten folgende Bedingungen:

a)
Gründung und Registrierung einer Handelsgesellschaft nach den Gesetzen des Drittlandes oder Beteiligung am Grundkapital einer bereits registrierten Gesellschaft, deren Ziel eine gewerbliche Tätigkeit im Fischereisektor in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Drittlandes ist. Der Gemeinschaftspartner muß hieran in erheblichem Umfang beteiligt sein, in der Regel mit 25 bis 75 % des Gesellschaftskapitals.
b)
Übergabe des endgültig überführten Schiffes an die gemischte Gesellschaft im Drittland. Für einen Zeitraum von fünf Jahren darf das Schiff weder für andere als die im Drittland von den zuständigen Behörden zugelassenen Fischereitätigkeiten noch von anderen Reedern eingesetzt werden.

(3) Die Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften dürfen nicht mehr als 80 % des Höchstbetrags der Prämie für das Abwracken gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) betragen.

Die Prämien dürfen nicht mit Prämien im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a), c) und d) kumuliert werden.

(4) Die Verwaltungsbehörde überweist dem Antragsteller 80 % des Betrags der Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, daß eine Bankgarantie in Höhe von 20 % der Prämie gestellt worden ist.

(5) Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinander folgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans mit Daten über die Fänge und die Märkte für Fischereierzeugnisse, insbesondere für in der Gemeinschaft angelandete oder in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse, mit entsprechenden Belegen sowie die Bilanz und eine Erklärung über die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

Der Restbetrag der Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von fünf Geschäftsjahren und Eingang des fünften Berichts ausgezahlt.

(6) Die Garantie wird, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, mit der Genehmigung des fünften Berichts freigegeben.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.