Artikel 7 VO (EG) 1999/2792

Anpassung des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu genügen.

Falls erforderlich, geschieht dies entweder durch die endgültige Stilllegung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Anhangs III oder durch eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge oder durch eine Kombination beider Maßnahmen.

(2) Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen ist nur bei mindestens 10 Jahre alten Fahrzeugen möglich.

Bis zum 30. Juni 2006 jedoch kommen für eine endgültige Überführung gemäß Absatz 3 Buchstabe d auch Schiffe in Frage, die mindestens fünf Jahre alt sind und nicht über Schleppgeräte verfügen.

(3) Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen kann erfolgen durch:

a)
Abwracken des Schiffes;
b)
endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland bis zum 31. Dezember 2004, auch im Rahmen einer gemischten Gesellschaft im Sinne des Artikels 8, mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)
Es besteht ein Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Überführungsdrittland sowie angemessene Garantien dafür, dass nicht gegen internationales Recht verstoßen wird, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen oder andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie auf die Arbeitsbedingungen der Fischer.

Die Kommission kann fallweise Ausnahmen für endgültige Überführungen in Drittländer im Rahmen von gemischten Gesellschaften genehmigen, wenn die Gemeinschaftsinteressen den Abschluss eines Fischereiabkommens nicht rechtfertigen und die übrigen Voraussetzungen für eine Überführung erfüllt sind;

ii)
das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, ist kein Land, das sich um den Beitritt bewirbt;
iii)
die Überführung hat eine Verringerung des Fischereiaufwands bei den zuvor durch das überführte Schiff befischten Ressourcen zur Folge; dieses Kriterium findet jedoch keine Anwendung, wenn das überführte Schiff im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder im Rahmen eines anderen Abkommens Fangmöglichkeiten verloren hat;
iv)
wenn das Drittland, in welches das Schiff überführt werden soll, keine Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen ist und es sich nicht um ein Land handelt, das nach Angaben dieser Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Liste der betreffenden Länder in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften;

c)
endgültige Verwendung des Fischereifahrzeugs für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen;
d)
endgültige Überführung des Schiffes bis zum 30. Juni 2006 in ein Drittland, das von dem im Dezember 2004 im Indischen Ozean entstandenen Tsunami getroffen wurde, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)
Das Schiff hat eine Gesamtlänge von weniger als 12 m und ist höchstens 20 Jahre alt;
ii)
der Mitgliedstaat, der die Überführung genehmigt, stellt sicher, dass das Schiff vollkommen seetüchtig und für die Fischereitätigkeit geeignet ist, dass es in eine vom Tsunami betroffene Region zugunsten der vom Fischfang lebenden Gemeinden, die unter den Folgen des Tsunami leiden, überführt wird, und dass nachteiligen Auswirkungen auf die Fischereiressourcen und die örtliche Wirtschaft vorgebeugt wird;
iii)
die Überführung genügt dem von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ermittelten Bedarf und entspricht den Wünschen des Drittlands.

(4) Die Kapazität von Schiffen, die im Sinne der Absätze 2 und 3 endgültig stillgelegt werden, darf in keinem Fall ersetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Schiffe — unter Ausschluß von Trawlern — mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die ohne öffentliche Zuschüsse ersetzt werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Fanglizenzen für alle stillgelegten Schiffe aufgehoben werden und daß die Stillegung der Schiffe der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mitgeteilt wird. Sie tragen ferner dafür Sorge, daß die in Drittländer überführten und als aus der Kartei ausgetragen deklarierten Schiffe endgültig von der Fischereitätigkeit in Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

(5) Die öffentlichen Zuschüsse, die den Begünstigten für die endgültige Stillegung eines Schiffes ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

a)
Abwrackprämie

i)
Schiffe mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 in Anhang IV;
ii)
Schiffe mit einem Alter zwischen 16 und 29 Jahren: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über 15 Jahre;
iii)
Schiffe mit einem Alter von 30 Jahren und mehr: die Beträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 22,5 %.

b)
Prämie für die endgültige Überführung im Rahmen einer gemischten Gesellschaft: die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beträge; ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.
c)
Prämie für eine andere endgültige Überführung in ein Drittland: Höchstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a), abzüglich 70 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuss ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 20 BRT oder 22 GT oder mit einem Alter von 30 Jahren oder mehr nicht zulässig.
d)
Prämie für die endgültige Verwendung des Schiffes für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen: Höchstbeträge der Abwrackprämie gemäß Buchstabe a).

(6) Wenn das Schiff endgültig der Erhaltung eines historischen Kulturgutes im Gebiet eines Mitgliedstaats dient oder wenn es öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates zur Fischereiforschung oder zu Ausbildungszwecken dient oder wenn es, insbesondere durch ein Drittland, zur Überwachung von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird, wird ungeachtet von Absatz 5 Buchstaben c) und d) ein öffentlicher Zuschuß nach den Bedingungen des Absatzes 5 Buchstabe a) gewährt.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 können die Maßnahmen zur Begrenzung der Fangtätigkeit eine Einschränkung der zulässigen Fang- oder Seetage in einem bestimmten Zeitraum umfassen. Für diese Maßnahmen werden keine öffentlichen Zuschüsse gewährt.

(6) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a wird der öffentliche Zuschuss für die endgültige Überführung der Schiffe gemäß Absatz 3 Buchstabe d wie folgt berechnet:

i)
für Schiffe mit einem Alter von fünf bis 15 Jahren gilt die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, für Schiffe mit einem Alter von 16 bis 20 Jahren gilt die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii;
ii)
die Prämie gemäß Absatz 5 Buchstabe a kann für die nachstehenden Zwecke um bis zu 20 % erhöht werden:

Deckung der Ausgaben öffentlicher oder privater Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überführung des Schiffes in das Drittland beauftragt werden,

Entschädigung des Schiffseigners, der die Prämie erhält, damit er das Schiff ausrüstet und dafür sorgt, dass es vollkommen seetüchtig und für die Fischereitätigkeit in den betreffenden Drittländern geeignet ist.

Schiffe, für die bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats vor dem 2. April 2005 ein Antrag auf endgültige Stilllegung eingereicht wurde, kommen ebenfalls für die Prämien nach diesem Absatz in Frage.

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