Artikel 6 VO (EG) 1999/2792
Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen
(1) Die Erneuerung der Flotte und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden nach den Bestimmungen dieses Titels vorgenommen.
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 eine ständige Kontrollregelung für die Erneuerung und Modernisierung seiner Flotte zur Genehmigung vor. Im Rahmen dieser Regelung weisen die Mitgliedstaaten nach, daß Zu- und Abgänge bei der Flotte so verwaltet werden, daß die Kapazität die im mehrjährigen Ausrichtungsprogramm insgesamt und für die betreffenden Flottensegmente festgelegten Jahresziele nicht überschreitet bzw. daß die Fangkapazität gegebenenfalls schrittweise bis auf diese Ziele abgebaut wird.
Im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere berücksichtigt, daß eine Ersetzung der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Kapazitäten nicht möglich ist, soweit es sich nicht um die Kapazitäten von Schiffen — unter Ausschluß von Trawlern — mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern handelt.
(2) Bei bereits registrierten Schiffen, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft stehen, mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern — unter Ausschluss von Trawlern — können die Mitgliedstaaten eine eindeutig bestimmte und in Zahlen festgelegte Erhöhung der Kapazitätsziele für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen beantragen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Grades der Befischung der betreffenden Bestände führen.
Diese Anträge werden von der Kommission geprüft und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 genehmigt. Jede Erhöhung der Kapazität ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der ständigen Kontrollregelung gemäß Absatz 1 zu verwalten.
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