Artikel 5 VO (EG) 1999/2792

Begleitung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme

(1) Zur Überprüfung der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Mai ein Dokument, das zusammenfassend Auskunft über den Stand der Durchführung ihres jeweiligen mehrjährigen Ausrichtungsprogramms gibt. Binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme in der gesamten Gemeinschaft.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben über die physischen Merkmale der Fischereifahrzeuge und die Überwachung des Fischereiaufwands nach Flottensegmenten und Fischereien — unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Kapazitäten und der entsprechenden Fischereitätigkeiten — nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(1) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen(2) vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Kommission kann von sich aus, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund entsprechender Bestimmungen in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen jedes mehrjährige Ausrichtungsprogramm im Einklang mit dem Beschluß des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 1 erneut überprüfen und anpassen.

(4) Die Kommission beschließt über die in Absatz 3 vorgesehenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2.

(5) Bei der Durchführung dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 an.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(2)

ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

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