Artikel 4 VO (EG) 1999/2792

Mehrjährige Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten

(1) Der Rat legt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die Ziele und Maßnahmen für die Umstrukturierung des Fischereisektors fest. Auf der Grundlage des entsprechenden Beschlusses des Rates verabschiedet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die einzelnen Mitgliedstaaten.

(2) In der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 ist insbesondere eine Reihe von Zielen mit den entsprechenden zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die eine Steuerung des Fischereiaufwands unter einer langfristigen Gesamtperspektive gestatten.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens vor dem 1. Mai 2002 die in Anhang II aufgeführten Angaben für die Erstellung der darauffolgenden mehrjährigen Ausrichtungsprogramme.

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