Artikel 3 VO (EG) 1999/2792
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Programmplanung gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere den Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Zu diesem Zweck wird die Programmplanung bei Bedarf abgeändert, insbesondere in Anwendung der vom Rat beschlossenen Aufwandsbeschränkungen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beschlossen werden.
Die Programmplanung deckt alle in den Titeln II, III und IV genannten Bereiche ab.
(2) Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF in Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen.
Die Programmplanung für Maßnahmen, die durch das FIAF außerhalb der Ziel-1-Regionen kofinanziert werden, muß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 entsprechen. Artikel 14, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden Anwendung.
(3) In den Entwicklungsplänen gemäß Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 muss nachgewiesen werden, dass die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind, und insbesondere, dass eine Modernisierung der betreffenden Fischereifahrzeuge ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und dass die geplanten Maßnahmen die Nachhaltigkeit der Fischerei nicht in Frage stellen.
Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt.
(4) Für den restlichen Programmplanungszeitraum, für den noch kein von der Kommission genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogramm existiert, ist die Programmplanung nur vorläufig; die genauen Angaben werden von den Mitgliedstaaten bei Genehmigung der neuen mehrjährigen Ausrichtungsprogramme nach Maßgabe der betreffenden Ziele nachgereicht.
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