Artikel 2 VO (EG) 1999/2792

Mittel

Zu den in den Titeln II, III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen können unter den in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) festgelegten Bedingungen im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Zuschüsse des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, nachstehend „FIAF” genannt, gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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