Artikel 1 VO (EG) 1999/2792

Ziele

(1) Diese Verordnung dient als Rahmen für alle Strukturmaßnahmen im Fischereisektor die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere der Erhaltung und langfristigen Nachhaltigkeit der Ressourcen unbeschadet regionaler Besonderheiten im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 durchgeführt werden.

(2) Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und zu erleichtern. Die Umstrukturierung umfaßt Maßnahmen mit anhaltender Wirkung, die zur Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 genannten Aufgaben beitragen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen dürfen den Fischereiaufwand nicht erhöhen.

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