Präambel VO (EG) 1999/2792

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) sind die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend „FIAF” genannt), ihre Organisation, die Interventionsmethoden, die Programmplanung sowie die allgemeine Abwicklung der Zuschüsse aus den Fonds und die allgemeinen Finanzvorschriften festgelegt.
(2)
In der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(5) sind die Ziele und allgemeinen Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte muß insbesondere entsprechend den Entscheidungen des Rates nach Artikel 11 der genannten Verordnung geregelt werden. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Entscheidungen in präzise Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten umzusetzen. Außerdem müssen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(6) eingehalten werden.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(7) sind ferner die spezifischen Zielsetzungen der Strukturmaßnahmen in dem Sektor im Sinne von Artikel 1 der genannten Verordnung festgelegt. Nach Artikel 4 der genannten Verordnung muß der Rat bis spätestens 31. Dezember 1999 die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an der Umstrukturierung des Sektors beschließen, damit gewährleistet ist, daß diese Umstrukturierung ihren Zweck erfüllt.
(4)
Die Bestimmungen zur Programmplanung müssen festgelegt werden.
(5)
Die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angenommen worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 sollten angemessene Bestimmungen vorgesehen werden.
(6)
Die Bestimmungen zur Begleitung und Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme sollten präzisiert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung für die Flottenzu- und -abgänge sowie für die Rahmenbedingungen der öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung der Flotte, zur Modernisierung der Schiffe und zur Errichtung von gemischten Gesellschaften.
(7)
Die kleine Küstenfischerei hat im Hinblick auf die Ziele zur Anpassung des Fischereiaufwands einen Sonderstatus. Diese Besonderheit muß durch konkrete Maßnahmen in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.
(8)
Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.
(9)
Die Modalitäten der Gewährung von Beihilfen für den Schutz und die Entwicklung der aquatischen Ressourcen, für die Aquakultur, die Ausrüstung von Fischereihäfen sowie für die Verarbeitung, Vermarktung, Binnenfischerei und Verkaufsförderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen festgelegt werden.
(10)
Es ist angezeigt, bestimmte strukturelle Maßnahmen zugunsten der Erzeugerorganisationen, die derzeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(8) durchgeführt werden, in die Strukturmaßnahmen aufzunehmen; dies sollte die Regelungsfunktion der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 nicht aushöhlen. Auch andere von den Unternehmen durchgeführte Aktionen von allgemeinem Interesse sollten aufgenommen werden.
(11)
Die Modalitäten der Gewährung von Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigner im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder im Fall technischer Beschränkungen für bestimmte Ausrüstungen an Bord oder Fangmethoden müssen festgelegt werden.
(12)
Die Programme müssen die erforderlichen Mittel für die Durchführung innovativer Maßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.
(13)
Ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung und deren Auswirkungen auf die Umwelt sind von erheblichem Interesse für den Fischereisektor; deshalb ist es wichtig, sowohl geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Erhaltung der Nahrungskette vorzusehen als auch die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie zu berücksichtigen.
(14)
Soweit sich die geplanten Maßnahmen nicht auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beschränken, empfiehlt es sich, insbesondere die staatlichen Beihilferegelungen in diesem Sektor, unbeschadet der Artikel 87 bis 89 des Vertrags, zu regeln und die Programmplanung zur Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft kohärent in die Gesamtheit der Strukturmaßnahmen einzubinden.
(15)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) zu erlassen.
(16)
Die Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse(10) sowie einige andere Bestimmungen sind aufzuheben. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Abwicklung der Beihilfen gelten die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin für Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 beschlossen wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 16 vom 21.1.1999, S. 12.

(2)

ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 325.

(3)

ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 10.

(4)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5)

ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 5).

(6)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(7)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(8)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19.

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