ANHANG IV VO (EG) 1999/2792

ZUSCHUSSBETRÄGE UND HÖHE DER BETEILIGUNG

1.
Zuschüsse für die Fischereiflotten (Titel II)

TABELLE 1

Schiffskategorien nach Bruttoraumzahl (GT)EUR
0 < 1011000/BRZ (GT) + 2000
10 < 255000/BRZ (GT) + 62000
25 < 1004200/BRZ (GT) + 82000
100 < 3002700/BRZ (GT) + 232000
300 < 5002200/BRZ (GT) + 382000
500 und darüber1200/BRZ (GT) + 882000

TABELLE 2

Schiffskategorien nach Bruttoregistertonnen (BRT)EUR
0 < 258200/BRT
25 < 506000/BRT + 55000
50 < 1005400/BRT + 85000
100 < 2502600/BRT + 365000
Ab 1. Januar 2000 gilt für Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von über 24 m und ab 1. Januar 2004 für alle Schiffe nur noch Tabelle 1.

2.
Höhe der finanziellen Beteiligung

a)
Für alle Maßnahmen und Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuss (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Höchstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben):

    Gruppe 1:

    Prämien für die endgültige Stilllegung (Artikel 7), Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften (Artikel 8), kleine Küstenfischerei (Artikel 11), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12), Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne finanzielle Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Aktionen der Unternehmen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 16), innovative Maßnahmen und technische Hilfe einschließlich Pilotprojekten, die von öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden (Artikel 17).

    Gruppe 2:

    Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 9).

    Gruppe 3:

    Aquakultur (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d)), Binnenfischerei (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e)), Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter von Unternehmen durchgeführte Aktionen (Artikel 15 Absatz 2).

    Gruppe 4:

    Andere als von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte Pilotprojekte (Artikel 17).

b)
In Bezug auf Maßnahmen betreffend den Schutz und die Entwicklung der Meeresressourcen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)), die Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)), die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Verkaufsförderung (Artikel 14) sowie die Aktionen der Unternehmen (Artikel 15) entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob diese Maßnahmen unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 3 fallen, wobei sie sich insbesondere auf folgende Erwägungen stützt:

kollektive oder individuelle Interessen,

kollektive oder individuelle Begünstigte (Erzeugerorganisationen, Vertretungsorganisationen der Unternehmen),

öffentlicher Zugang zu den Ergebnissen der Maßnahme oder privates Eigentum und private Verfügungsgewalt,

finanzielle Beteiligung von kollektiven Einrichtungen und Forschungsinstitutionen.

TABELLE 3

Gruppe 1Gruppe 2Gruppe 3Gruppe 4
Ziel-1-Regionen(*)

50 % ≤ A ≤ 75 %

B ≥ 25 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Ziel-1-Regionen in einem Mitgliedstaat, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird

50 % ≤ A ≤ 80 %

B ≥ 20 %

(**)

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Gebiete in äußerster Randlage

50 % ≤ A ≤ 85 %

B ≥ 15 %

(**)

A ≤ 40 %

B ≥ 10 %

C ≥ 50 %

(***)

A ≤ 50 %

B ≥ 5 %

C ≥ 25 %

(****)

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Griechische Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind

50 % ≤ A ≤ 85 %

B ≥ 15 %

(**)

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 35 %

B ≥ 5 %

C ≥ 40 %

A ≤ 75 %

B ≥ 5 %

C ≥ 20 %

Andere Gebiete

25 % ≤ A ≤ 50 %

B ≥ 50 %

A ≤ 15 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 15 %

B ≥ 5 %

C ≥ 60 %

A ≤ 50 %

B ≥ 5 %

C ≥ 30 %

Im Falle von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG(*****) der Kommission können die Beteiligungssätze (A) der Gruppen 2 und 3 um einen Betrag für andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, sofern diese Anhebung 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Beteiligung der privaten Begünstigten wird entsprechend verringert. Die Ausnahmen nach Absatz 1 sind Gegenstand einer zusammenfassenden Beschreibung im Rahmen der operationellen Programme oder Einheitlichen Programmplanungsdokumente für die betreffenden Gebiete gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

Fußnote(n):

(*)

Einschließlich der Regionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(**)

Abweichend von der allgemeinen Regelung für Ziel-1-Regionen und nur in entsprechend begründeten Ausnahmefällen.

(***)

Abweichend von der allgemeinen Regelung für Ziel-1-Regionen und nur für Fischereifahrzeuge — unter Ausschluss von Trawlern — mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, sofern die Fischereifahrzeuge in einem Hafen eines Gebietes in äußerster Randlage registriert sind und ihre Fangtätigkeit tatsächlich von diesem Hafen oder von einem anderen Hafen dieser Gebiete aus über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ausüben.

(****)

Abweichend von der allgemeinen Reglung für Ziel-1-Regionen und nur in Betrieben von geringer Größe, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu definieren sind.

(*****)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

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