ANHANG III VO (EG) 1999/2792
BESONDERE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE INTERVENTION
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1.
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Durchführung von Maßnahmen betreffend die Tätigkeit der Fischereiflotte (Titel II)
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1.0.
-
Alter der Schiffe
Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Jahr der Indienststellung gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 ergibt.- 1.1.
- Endgültige Stillegung (Artikel 7 Absatz 3)
- a)
- Eine endgültige Stillegung kann nur für Schiffe geltend gemacht werden, die in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume, die dem Datum des Antrags auf endgültige Stillegung vorausgehen, während mindestens 75 Seetagen eine Fischereitätigkeit oder gegebenenfalls eine Fischereitätigkeit während mindestens 80 % der nach der geltenden nationalen Regelung für das betreffende Schiff zulässigen Anzahl von Seetagen ausgeübt haben.
Für die Ostsee wird die Mindestdauer von 75 Seetagen gegebenenfalls wie folgt herabgesetzt:
- —
für in Häfen nördlich 59° 30′N eingetragene Fischereifahrzeuge auf 60 Seetage,
- —
für in Häfen nördlich 59° 30′N eingetragene Fischereifahrzeuge, die Lachsfang betreiben, auf 40 Seetage.
- b)
- Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- i)
- Vor der endgültigen Stillegung muß das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen sein;
- ii)
- zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie muß das Schiff betriebsfähig sein;
- iii)
- nach der endgültigen Stillegung muß die Fanglizenz annulliert und das Schiff als endgültig aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft gestrichen gemeldet werden;
- iv)
- im Fall der endgültigen Überführung in ein Drittland muß das Schiff unverzüglich im Drittland registriert werden und darf nicht mehr in die Gemeinschaftsgewässer zurückkehren.
- c)
- Geht das Schiff in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Stillegung verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.
- d)
- Für ein Schiff, das als Ersatz eines verlorengegangenen Schiffes im Rahmen einer gemischten Gesellschaft gemäß Artikel 8 in ein Drittland überführt wird, dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gemäß Artikel 7 gewährt werden.
- 1.2.
- Gemischte Gesellschaften (Artikel 8)
- a)
- Zusätzlich zu den Bedingungen für die endgülttige Überführung eines Schiffes in ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) und Abschnitt 1.1 dieses Anhangs müssen Schiffe, die im Rahmen gemischter Gesellschaften überführt werden, folgende Bedingungen erfüllen:
- i)
- Das Schiff muß mindestens in den letzten fünf Jahren unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in folgenden Gewässern im Einsatz gewesen sein:
- —
in den Gemeinschaftsgewässern
- —
und/oder in den Gewässern eines Drittlands im Rahmen eines Fischereiabkommens mit der Gemeinschaft oder eines sonstigen Abkommens
- —
und/oder in internationalen Gewässern, in denen die Fischerei durch ein internationales Übereinkommen geregelt ist.
- ii)
- Das Schiff muß binnen sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Prämie mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die ihm den Einsatz in den Gewässern des Drittlands nach Maßgabe der von den Behörden des Drittlands ausgestellten Fischereierlaubnis ermöglichen; es muß den gemeinschaftlichen Sicherheitsvorschriften genügen und angemessen gemäß den Angaben der Verwaltungsbehörde versichert sein; für die mit einer derartigen Ausstattung gegebenenfalls verbundenen Kosten kann keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.
- b)
- Bei Beantragung der Prämie für gemischte Gesellschaften muß der Begünstigte der Verwaltungsbehörde folgende Angaben übermitteln:
- i)
- Beschreibung des Schiffes unter Angabe der internen Nummer, der Registrierung, der Tonnage und der Maschinenleistung sowie des Jahrs der Indienststellung;
- ii)
- für die letzten fünf Jahre: Angaben zum Einsatz des Schiffes (sowie Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit); Angabe der Fanggebiete (Gemeinschaftsgewässer/andere); etwaige frühere Beihilfen auf Gemeinschaftsebene und/oder einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene;
- iii)
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einschließlich
- —
eines Finanzierungsplans, der die Sachleistungen/Finanzbeiträge der Anteilseigner ausweist; jeweilige Beteiligung des Gemeinschaftspartners/Drittlandpartners; Anteil der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b) vorgesehenen Prämie, der als Geldbetrag in das Kapital der gemischten Gesellschaft investiert werden soll;
- —
eines Geschäftsplans über eine Dauer von mindestens fünf Jahren, der vor allem die voraussichtlichen Fanggebiete, Anlandeorte und die Endbestimmung der Fänge enthält;
- iv)
- Kopie des Versicherungsvertrags.
- c)
- Der Begünstigte muß folgende Bedingungen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einbringung des Schiffes in die gemischte Gesellschaft einhalten:
- i)
- Jede Änderung der Betriebsbedingungen des Schiffes (insbesondere Wechsel des Partners, Änderung des Grundkapitals der gemischten Gesellschaft, Umflaggung, Änderung des Fanggebiets) im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 unterliegt der vorherigen Genehmigung der Verwaltungsbehörde;
- ii)
- ein durch Havarie verlorenes Schiff muß binnen einem Jahr nach der Havarie durch ein gleichwertiges Schiff ersetzt werden,
- d)
- Sind die Bedingungen der Buchstaben a) und b) bei Beantragung der Prämien für die gemischte Gesellschaft nicht erfüllt, beschränkt sich der öffentliche Zuschuß auf die Prämie für die endgültige Überführung des Schiffes gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c).
- e)
- Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 29 Absatz 4 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Verwaltungsbehörde in folgenden Fällen eine Finanzkorrektur an der Differenz zwischen der Prämie für gemischte Gesellschaften und der Prämie für die endgültige Überführung des betreffenden Schiffes (im folgenden als „Differenzbetrag” bezeichnet) vor:
- i)
- Wenn der Begünstigte der Verwaltungsbehörde eine Änderung der Betriebsbedingungen mitteilt, die die Nichteinhaltung der in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen zur Folge hat, einschließlich des Falls eines Verkaufs des Schiffes, eines Transfers der Beteiligung durch den Gemeinschaftspartner oder eines Rückzugs des Gemeinschaftsreeders aus der gemischten Gesellschaft, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;
- ii)
- falls anläßlich einer Kontrolle festgestellt wird, daß die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Buchstabe c) des vorliegenden Absatzes nicht eingehalten wurden, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe des Differenzbetrags;
- iii)
- falls der Begünstigte die Berichte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht vorlegt, obwohl ein entsprechendes Fristsetzungsschreiben der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten ergangen ist, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet;
- iv)
- falls das Schiff verlorenging und nicht ersetzt wird, erfolgt eine finanzielle Berichtigung in Höhe eines Teils des Differenzbetrags; dieser Teil wird zeitanteilig, bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren, berechnet.
- 1.3.
- Erneuerung der Flotte (Artikel 9)
- a)
- Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Hygiene, Sicherheit, Gesundheitsfragen, Produktqualität und Arbeitsbedingungen sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsvermessung und die Überwachung der Fischereitätigkeiten gebaut werden.
- b)
- Die Schiffe werden in die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft aufgenommen.
- c)
- Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird für die Eigentumsübertragung eines Fischereifahrzeugs kein Gemeinschaftszuschuss gewährt.
- 1.4.
- Ausrüstung von Fischereifahrzeugen und Modernisierung (Artikel 9)
- a)
- Schiffe müssen, mit Ausnahme der Ausrüstung für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen, seit mindestens fünf Jahren in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vermessen werden.
- b)
- Die Investitionen müssen Folgendes betreffen:
- i)
- die Rationalisierung der Fangeinsätze durch den Einsatz selektiverer oder mit geringen Auswirkungen verbundener Fangtechniken und -methoden an Bord, um unerwünschte Beifänge im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften handelt, zu vermeiden,
und/oder
- ii)
- die Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der an Bord haltbar gemachten Fischereierzeugnisse, den Einsatz selektiverer Fangtechniken und Methoden zur besseren Haltbarmachung sowie die Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften,
und/oder
- iii)
- die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen,
und/oder
- iv)
- den Erwerb akustischer Abschreckvorrichtungen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei(1).
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten, es sei denn, das Schiff unterliegt einem Wiederauffüllungsplan und ist verpflichtet, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit anderen Fanggeräten zu befischen. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, dass die Kosten für die erste Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig zu betrachten sind, wenn die Fangmöglichkeiten aufgrund eines Wiederauffüllungsplans erheblich gemindert werden.
- 1.5.
- Sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 12)
Maßnahmen für die Umschulung von Fischern oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei müssen zu einer Verringerung des Fischereiaufwands der Begünstigten beitragen, auch wenn diese die Fischerei als Teilzeitbeschäftigung fortsetzen.- 2.
- Investitionen in den Bereichen nach Titel III
- 2.0.
- Allgemeines
- a)
- Die Vorhaben der Unternehmen können Sachinvestitionen in den Bereichen Produktion und Verwaltung (Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung von Anlagen) betreffen.
- b)
- Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Bedingungen oder die Produktivität verbessert, Umweltbelastungen verringert und gegebenenfalls die Produktion selbst gesteigert werden sollen, sind förderungswürdig.
- c)
- Bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen wird keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.
- 2.1.
- Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen
Zuschüsse des FIAF werden für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, zur Wiederherstellung von Flüssen und Seen einschließlich Laichgebieten und zur Erleichterung der Migration wandernder Arten stromauf- und stromabwärts und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt; diese Vorhaben - a)
- müssen von allgemeinem Interesse sein;
- b)
- müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden;
- c)
- dürfen keine negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben.
- 2.2.
- Aquakultur
- a)
- Im Sinne dieser Verordnung
bedeutet „Aquakultur” die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
- b)
- Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschussantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(2). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muss. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht.
- c)
- Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(3) beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschussfähig.
- d)
- Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(4) gelten auch dann nicht als Arbeitsschiffe, wenn sie ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden.
- e)
- Im Rahmen der auf die Aquakultur bezogenen Maßnahmen der FIAF-Programme erhalten Vorrang
- i)
- die Entwicklung von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen,
- ii)
- die Verbesserung traditioneller Aquakulturtätigkeiten, die für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete entscheidend sind,
- iii)
- die Modernisierung vorhandener Betriebe,
- iv)
- Maßnahmen zugunsten der Aquakultur im Sinne der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung,
- v)
- die Diversifizierung der gezüchteten Arten.
- f)
- Als Ausnahme von der Spalte für Gruppe 3 in Tabelle 3 des Anhangs IV Abschnitt 2 und unbeschadet der Beteiligung für die Gebiete in äußerster Randlage
- i)
- wird die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, oder umweltfreundliche Flossenfischzuchtvorhaben betreffen, auf 30 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf Kosten der Träger der Vorhaben durchgeführt und von der Verwaltungsbehörde überprüft. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht;
- ii)
- muss die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen das Anlegen neuer, mit intensiven Methoden arbeitender Flossenfischzuchtbetriebe betreffen, die nicht der Liste der vorrangigen Maßnahmen gemäß Buchstabe e) entsprechen, mindestens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und mindestens 70 % in den übrigen Gebieten betragen.
- 2.3.
- Ausrüstung von Fischereihäfen
Priorität genießen Investitionen, die für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von gemeinsamem Interesse sind und zur allgemeinen Entwicklung des Hafens sowie zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Fischer beitragen. Diese Investitionen betreffen vor allem Anlagen und Ausrüstungen mit folgender Zielsetzung: - a)
- Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, Behandlung und Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen;
- b)
- Unterstützung des Einsatzes der Fischereifahrzeuge (Versorgung mit Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe);
- c)
- Ausbau der Kaianlagen zur Verbesserung der Sicherheit beim Anlanden und beim Ein-/und Ausladen der Erzeugnisse.
- 2.4.
- Verarbeitung und Vermarktung
- a)
- Im Sinne dieser Verordnung fallen unter „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur” sämtliche Vorgänge von der Anlandung oder der Ernte bis zum Stadium des Endprodukts, wie z. B. der Umgang mit den Erzeugnissen, die Behandlung, die Produktion und die Verteilung.
- b)
- Nicht zuschußfähig sind Investitionen für
- i)
- Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
- ii)
- den Einzelhandel.
- c)
- Ungeachtet von Anhang IV Nummer 2 Tabelle 3 Gruppe 3 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen kollektiv genutzten Anlagen gelten oder den Einsatz von Techniken betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den anderen Regionen begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % bzw. 60 %).
- 2.5.
- Binnenfischerei
- a)
- Im Sinne dieser Verordnung sind unter „Binnenfischerei” die Fischereitätigkeiten zu verstehen, die von ausschließlich in den Binnengewässern der Mitgliedstaaten fischenden Schiffen zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden und nicht unter Titel II fallen.
- b)
- Betreffen die Investitionen den Bau eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.3 Buchstabe a).
- c)
- Betreffen die Investitionen die Modernisierung eines Schiffs für die Binnenfischerei, so gelten die Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.4 Buchstabe b).
- d)
- Nicht zuschußfähig sind Investitionen, von denen anzunehmen ist, daß sie das Gleichgewicht zwischen Flottengröße und einschlägigen verfügbaren Fischressourcen gefährden.
- e)
- Abwrackprämien für Binnenfischereischiffe sind nicht zuschußfähig.
- f)
- Die Verwaltungsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Schiffe, für die gemäß Artikel 13 Zuschüsse aus dem FIAF gewährt werden, weiterhin ausschließlich in Binnengewässern fischen.
- 3.
- Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Verkaufsförderung (Artikel 14)
- a)
- Zuschußfähig sind in erster Linie Ausgaben für
- i)
- Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Verkaufsförderung;
- ii)
- Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Verkaufsförderungskampagnen;
- iii)
- die Herausgabe von Unterlagen, externe Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Kampagnen erforderlich sind.
- b)
- Die Betriebskosten des Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.) sind nicht zuschußfähig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.
- (2)
ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
- (3)
ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (4)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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