Artikel 2 VO (EG) 1999/2793
(1) Unbeschadet des Artikels 8 werden die Zollsätze der im Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika auf das im Anhang angegebene Niveau gesenkt, und zwar im Rahmen der dort genannten Zollkontingente.
(2) Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.
(3) Die Senkung der Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Anhangs wird als ein Prozentsatz der für Waren aus Südafrika am Tage des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens tatsächlich anwendbaren Zollsatzes, wie in Artikel 1 Absatz 1 definiert, ausgedrückt.
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