Artikel 1 VO (EG) 1999/2793

(1) Bei der Anwendung von Präferenzzollsätzen des Abkommens bezeichnet der Begriff „tatsächlich anwendbarer Zollsatz”

den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, oder

den APS-Zollsatz gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(2),

je nachdem welcher günstiger ist. Der Ausdruck „tatsächlich anwendbarer Zollsatz” bezieht sich jedoch nicht auf Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Artikels 26 des Vertrags oder des Anhangs 7 der Verordnung (EG) Nr. 2658/87.

(2) Im Anhang dieser Verordnung bedeutet „MFN” den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 wird der gemäß dieser Verordnung berechnete endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimale abgerundet.

(4) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 3 zu einem der nachstehenden Zollsätze, so werden die fraglichen Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

bei Wertzollsätzen 1 % oder weniger, oder

bei spezifischen Zöllen 0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 (ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1).

(2)

ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

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