Präambel VO (EG) 1999/2793

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (nachstehend „Abkommen” genannt) geschlossen und durch den Beschluß 1999/753/EG(1) bestimmt, daß das Abkommen vorläufig am 1. Januar 2000 in Kraft tritt.
(2)
Die im Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen gelten gemäß dessen Protokoll 1 für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Südafrika.
(3)
Es müssen Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Abkommens festgelegt werden.
(4)
Bei der Berechnung der nach dem Abkommen von der Gemeinschaft anzuwendenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmäßige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren zugrunde zu legen. Besteht für die betreffenden Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so wird bei der Berechnung von letzterem ausgegangen. Es ist nicht erforderlich, in diese Verordnung Waren aufzunehmen, für die der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Null beträgt. Die Berechnung darf in keinem Fall auf Zölle gestützt werden, die im Rahmen vertragsmäßiger oder autonomer Zollkontingente angewandt werden.
(5)
Das Abkommen sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zollsätze sind im Abkommen festgelegt. Die beste Methode zur Verwaltung des Zollkontingents für Waren des KN-Codes ex0406 basiert auf Einfuhrlizenzen und wird von der Kommission durchgeführt. Die anderen Zollkontingente werden in der Regel im Windhundverfahren in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) verwaltet.
(6)
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erfordern keine inhaltlichen Änderungen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Kommission daher mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex ermächtigt werden, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) zu erlassen.
(7)
Im Interesse der Betrugsbekämpfung sollten Bestimmungen erlassen werden, um Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft zu überwachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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