Artikel 5 VO (EG) 1999/2793

Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 werden Änderungen und technische Anpassungen dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erforderlich werden, von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.