Artikel 5 VO (EG) 1999/2793
Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 werden Änderungen und technische Anpassungen dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erforderlich werden, von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
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