Artikel 6 VO (EG) 1999/2793

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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