Artikel 18 VO (EG) 1999/2799
(1) Die Herstellung des denaturierten Magermilchpulvers wird vor Ort mindestens einmal täglich während der Dauer der Denaturierung kontrolliert.
(2) Der Betrieb, der das denaturierte Magermilchpulver herstellt, teilt der zuständige Kontrollstelle vor der Herstellung schriftlich oder durch eine schriftliche Fernmitteilung folgendes mit:
- a)
- die Zulassungsnummer des Betriebs;
- b)
- die Magermilchpulvermenge, die denaturiert werden soll;
- c)
- den Ort der Denaturierung;
- d)
- die für die Denaturierung vorgesehenen Daten.
Die zuständige Stelle legt die Frist für die Übermittlung der Herstellungsdaten fest und kann zusätzliche Auskünfte verlangen.
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