Artikel 17 VO (EG) 1999/2799

(1) Bei der Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter müssen die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kontrollbestimmungen zumindest die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllen.

(2) Die Kontrollen in den Betrieben betreffen insbesondere

a)
die Zusammensetzung der verwendeten Mengen Magermilch und Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand,
b)
die Zusammensetzung der verwendeten Mischungen,
c)
die Zusammensetzung des hergestellten Mischfutters.

(3) Die Kontrollen in den Betrieben werden vor Ort durchgeführt und betreffen insbesondere die Fabrikationsbedingungen; sie bestehen aus

a)
der Überprüfung der verwendeten Rohstoffe,
b)
der Kontrolle der Warenein- und -ausgänge,
c)
den Probenahmen,
d)
Kontrollen hinsichtlich der Führung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Buchhaltung.

(4) Die Kontrollen werden unangemeldet und mindestens einmal alle 14 Tage durchgeführt, an denen die Herstellung stattfindet. Ihre Häufigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des im betreffenden Betrieb verwendeten Magermilchpulvers und der Häufigkeit der gründlichen Kontrolle seiner Buchführung gemäß Absatz 5 festgelegt.

Betriebe, die nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwenden, teilen ihr Herstellungsprogramm der Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats mit, damit diese die entsprechenden Kontrollen einplanen kann.

Diese Kontrollen gelten nicht für die Herstellung von Mischfutter, die einer ständigen Kontrolle vor Ort unterliegt.

(5) Die Kontrollen gemäß Absatz 4 werden durch eine genaue und unangemeldete Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der Buchführung gemäß Artikel 14 Absatz 1 ergänzt.

Diese zusätzliche Kontrolle erfolgt mindestens alle 12 Monate. Falls diese Kontrolle mindestens alle 3 Monate erfolgt, kann die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Absatz 3 von mindestens 14 Tagen auf mindestens 28 Tage, an denen die Herstellung stattfindet, verringert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.