Artikel 16 VO (EG) 1999/2799

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Einhaltung der Bestimmungen über den Eiweiß-, Wasser- und Fettgehalt der hinzugefügten Magermilch bzw. des hinzugefügten Magermilchpulvers vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Verwendung in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter oder der Verwendung in unverarbeitetem Zustand für die Herstellung von denaturiertem Magermilchpulver kontrolliert.

(2) Kommt das in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung verwendete Magermilchpulver unmittelbar aus dem Betrieb, in dem es hergestellt wurde, so kann die Kontrolle gemäß Absatz 1 vorgenommen werden, bevor das Magermilchpulver den genannten Herstellungsbetrieb verläßt. In diesem Fall

a)
trifft die zuständige Kontrollstelle die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Magermilchpulvermenge, die Gegenstand der Kontrolle war, für die Herstellung von Mischfutter oder von denaturiertem Magermilchpulver verwendet wird;
b)
tragen die Säcke, Verpackungen oder Behältnisse, in denen sich das Magermilchpulver befindet, Angaben zur Identifizierung des Magermilchpulvers und des Herstellungsbetriebs sowie das Herstellungsdatum, das Nettogewicht und den Eiweiß-, Wasser- und Fettgehalt des Magermilchpulvers;
c)
müssen die von der Kontrollstelle ausgefertigten Kontrollpapiere

i)
insbesondere die Magermilchpulvermenge, den Eiweiß-, Wasser- und Fettgehalt, Vermerke zur Identifizierung und das Herstellungsdatum angeben,
ii)
das Magermilchpulver bis zur Beimengung in das Mischfutter begleiten,
iii)
der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Buchhaltung beigefügt werden.

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