Artikel 15 VO (EG) 1999/2799
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten insbesondere die Kontrollmaßnahmen gemäß den Artikeln 16 bis 18.
Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden von der überwachenden Stelle in Analysebögen eingetragen, die insbesondere die Angaben gemäß Anhang I dieser Verordnung enthalten.
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