Artikel 14 VO (EG) 1999/2799
(1) Einem Betrieb, der Mischfutter herstellt, wird die Beihilfe nur gewährt, wenn er entsprechend dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zahlungsrhythmus kaufmännische Bücher führt, die mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Menge der gekauften oder hergestellten Milcherzeugnisse sowie Liefer- bzw. Herstellungstag;
- b)
- Liefertag und Mengen der Magermilch und des Magermilchpulvers, die in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter hergestellt oder geliefert werden, sowie Name und Anschrift des Lieferanten und Eiweißgehalt dieser Erzeugnisse;
- c)
- Herstellungstag und Mengen des hergestellten und gekauften Mischfutters sowie seine Zusammensetzung und den prozentualen Anteil seiner Bestandteile, insbesondere die Mengen von Kasein und/oder Kaseinaten, die in unverändertem Zustand oder in Form einer Mischung zugesetzt wurden;
- d)
- Abgabetag und -mengen der Magermilch, des Magermilchpulvers und des Mischfutters sowie Name und Anschrift des Empfängers;
- e)
- Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Magermilch, Magermilchpulver und Mischfutter.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine und Rechnungen belegt.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß der Betrieb eine besondere Bestandsbuchhaltung führt, in der insbesondere die zusätzlichen Angaben verzeichnet sind, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.
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