Artikel 13 VO (EG) 1999/2799

(1) Findet die Anlieferung in Tankwagen oder Containern in einem anderen Mitgliedstaat als dem Erzeugungsmitgliedstaat statt, so kann die Anlieferung unter behördlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 durch das Kontrollexemplar gemäß den Artikeln 471 bis 495 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) nachgewiesen werden.

(2) Feld 104 des Kontrollexemplars enthält eine oder mehrere der Angaben gemäß Anhang II Buchstabe C.

(3) Der Bestimmungsmitgliedstaat prüft nach, ob der Empfänger die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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