Artikel 12 VO (EG) 1999/2799

Dem beihilfebegünstigten Betrieb wird auf Antrag gestattet, das Mischfutter in Tankwagen oder Containern anzuliefern. Diese Genehmigung wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats erteilt, auf dessen Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat.

Die Anlieferung erfolgt unter behördlicher Aufsicht, die insbesondere sicherstellt, daß die Lieferung an einen das Mischfutter verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb erfolgt.

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