Artikel 11 VO (EG) 1999/2799

Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mischfutter,

a)
dem unter den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) Luzernemehl oder Grasmehl zugesetzt wurde;
b)
das unter den Bedingungen der Artikel 12 und 13 an einen dieses Mischfutter verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb in Tankwagen oder Containern geliefert wird.

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