Artikel 11 VO (EG) 1999/2799
Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mischfutter,
- a)
- dem unter den Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) Luzernemehl oder Grasmehl zugesetzt wurde;
- b)
- das unter den Bedingungen der Artikel 12 und 13 an einen dieses Mischfutter verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb in Tankwagen oder Containern geliefert wird.
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