Artikel 10 VO (EG) 1999/2799

(1) Die Verpackungen der Mischungen müssen Aufschriften mit folgenden Angaben tragen:

a)
eine oder mehrere Angaben gemäß Anhang II Buchstabe A;
b)
Angaben über den Magermilchpulvergehalt, den Gehalt an Mineralsalzen und Saccharose, die hinzugefügt wurden, sowie über den Fettgehalt einschließlich fettlösliche technologische Mittel;
c)
die Zulassungsnummer des Betriebs, die seine Identifizierung ermöglicht.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 und der Richtlinie 79/373/EWG des Rates(1) wird das Mischfutter in Säcke oder andere geschlossene Behälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 kg verpackt, die Aufschriften mit folgenden Angaben tragen:

a)
eine oder mehrere Angaben gemäß Anhang II Buchstabe B;
b)
die Zulassungsnummer des Betriebs, die seine Identifizierung ermöglicht;
c)
den Magermilchpulvergehalt;
d)
die Nummer der Herstellungspartie;
e)
das Herstellungsdatum, falls es sich anhand der Nummer der Herstellungspartie nicht ermitteln läßt.

Diese Angaben müssen gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behälter oder dem daran befestigten Etikett angebracht sein.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Verpackungsaufschriften sowie weitere Angaben, die auf der Verpackung, dem Behälter oder dem Etikett vermerkt werden können, näher festlegen. Sie teilen der Kommission die von ihnen diesbezüglich getroffenen Maßnahmen mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

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