Artikel 9 VO (EG) 1999/2799
(1) Ein Betrieb, der Mischungen, Mischfutter oder denaturiertes Magermilchpulver herstellt, muß dazu von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattfindet, zugelassen sein.
(2) Die Zulassung wird den Betrieben erteilt,
- a)
- die über geeignete technische Einrichtungen und eine Verwaltung und Buchführung verfügen, die die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zusätzlichen vom Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen ermöglichen;
- b)
- die sich einer von der zuständigen Stelle durchgeführten Kontrolle unterwerfen.
(3) Wird festgestellt, daß ein Betrieb die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder einer anderen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Zulassung entzogen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann die Zulassung nach einer eingehenden Prüfung nach einem Zeitraum von sechs Monaten wiedererteilt werden.
Der Mitgliedstaat kann von dieser Aussetzung absehen, wenn festgestellt wird, daß die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und daß sie von geringfügiger Bedeutung ist.
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