Artikel 8 VO (EG) 1999/2799
Für Magermilch und Magermilchpulver wird die Beihilfe nur gewährt,
- a)
- wenn sie in einem gemäß Artikel 9 zugelassenen Betrieb verwendet werden
- i)
- in unverändertem Zustand oder nach Beifügen in eine Mischung für die Herstellung von Mischfutter
oder
- ii)
- in unverändertem Zustand für die Herstellung von denaturiertem Magermilchpulver;
- b)
- wenn für sie keine Beihilfe oder Preissenkung im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen gewährt wird.
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