Artikel 8 VO (EG) 1999/2799

Für Magermilch und Magermilchpulver wird die Beihilfe nur gewährt,

a)
wenn sie in einem gemäß Artikel 9 zugelassenen Betrieb verwendet werden

i)
in unverändertem Zustand oder nach Beifügen in eine Mischung für die Herstellung von Mischfutter

oder

ii)
in unverändertem Zustand für die Herstellung von denaturiertem Magermilchpulver;

b)
wenn für sie keine Beihilfe oder Preissenkung im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen gewährt wird.

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