Artikel 7 VO (EG) 1999/2799

(1) Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf

a)
0,00 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
b)
0,00 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
c)
0,00 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;
d)
0,00 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.

(2) Für die Mengen Magermilchpulver, deren Wassergehalt 5 % übersteigt, wird der Beihilfebetrag um 1 % je zusätzlichen Wassergehalt von 0,2 % vermindert.

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