Artikel 6 VO (EG) 1999/2799

(1) Denaturiertes Magermilchpulver sind Erzeugnisse, deren Zusammensetzung einer der folgenden Formeln entspricht:

a)
Formel A: je 100 kg Magermilchpulver werden zugesetzt:

i)
mindestens 9 kg Luzernemehl oder Grasmehl mit einem Anteil von mindestens 50 % (m/m) Partikeln in einer Größe von höchstens 300 Mikron,

und

ii)
mindestens 2 kg Stärke oder Quellstärke.

b)
Formel B: je 100 kg Magermilchpulver werden zugesetzt:

i)
mindestens 5 kg Luzernemehl oder Grasmehl mit einem Anteil von mindestens 50 % (m/m) Partikeln in einer Größe von höchstens 300 Mikron,

und

ii)
mindestens 12 kg nicht desodoriertes oder einen ausgeprägten Geruch aufweisendes Fischmehl mit einem Anteil von mindestens 30 % (m/m) Partikeln in einer Größe von höchstens 300 Mikron,

und

iii)
mindestens 2 kg Stärke oder Quellstärke.

Als den für die Partikel des betreffenden Erzeugnisses genannten Höchstabmessungen gleichwertig gelten diejenigen Abmessungen, die sich ihnen nach der Norm BS 410-1976 am stärksten nähern, ohne jedoch niedriger zu sein.

(2) Die dem Magermilchpulver zugesetzten Stoffe müssen im Gemisch gleichmäßig verteilt sein.

Es ist unzulässig, das Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder nach der Denaturierung einem Verfahren zu unterziehen, das die Wirkung der Denaturierung, insbesondere hinsichtlich der desodorierenden Stoffe, schwächen oder aufheben kann oder den Geschmack und den Geruch durch Aussonderung der Bestandteile, die für die Geschmacks- und/oder Geruchswahrnehmung maßgeblich sind, sowie durch den Zusatz von Bestandteilen ändert, die einen Geschmack und einen Geruch verleihen, die sich dem Geschmack und dem Geruch des Fischmehls überlagern.

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