Artikel 5 VO (EG) 1999/2799
(1) Mischfutter sind Erzeugnisse,
- a)
- die je 100 kg Enderzeugnis enthalten:
- i)
- mindestens 50 und höchstens 80 kg Magermilchpulver
und
- ii)
- mindestens 5 kg milchfremde Fette und mindestens 2 kg Stärke oder Quellstärke
oder
- iii)
- mindestens 2,5 kg milchfremde Fette und mindestens 2 kg Stärke oder Quellstärke, falls je 100 kg Magermilchpulver 5 kg Luzernemehl oder Grasmehl mit einem Anteil von mindestens 50 % (m/m) Partikeln in einer Größe von höchstens 300 Mikron zugesetzt worden sind. Die Partikel von höchstens 300 Mikron müssen im Gemisch gleichmäßig verteilt sein.
- b)
- die unmittelbar als Tierfutter verwendet werden können und vor Erreichen der Stufe des endgültigen Verwenders weder verarbeitet noch vermischt werden.
(2) Wenn festgestellt wird, daß das hergestellte Erzeugnis eine Magermilchpulvermenge enthält, die über der in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Höchstmenge von 80 kg liegt, ohne jedoch 81 kg zu überschreiten, so kann die Beihilfe dennoch auf der Grundlage eines Magermilchpulvergehalts von 80 kg gewährt werden.
Wenn das hergestellte Erzeugnis die in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannte Mindestmenge von 50 kg Magermilchpulver nicht enthält, wird für das beigemischte Magermilchpulver eine um 15 % herabgesetzte Beihilfe gewährt, sofern 100 kg des Enderzeugnisses mindestens 45 kg Magermilchpulver enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.