Artikel 4 VO (EG) 1999/2799

Mischungen für die Herstellung von Mischfutter (nachstehend „Mischungen” genannt) sind Erzeugnisse mit folgender Zusammensetzung:

a)
Magermilchpulver und gegebenenfalls;
b)
Fettstoffe;
c)
Vitamine;
d)
Mineralsalze;
e)
Saccharose;
f)
das Zusammenkleben verhindernde und/oder die Fließfähigkeit verbessernde Stoffe bis höchstens 0,3 %;
g)
andere fettlösliche technologische Mittel, insbesondere Antioxydantien und Emulgatoren.

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