Artikel 22 VO (EG) 1999/2799

(1) Der Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Verarbeitung der Magermilch oder des Magermilchpulvers zu Mischfutter bzw. am Tag der Denaturierung des Magermilchpulvers gilt.

(2) Die Beihilfe wird von der zuständigen Stelle gezahlt, die der Mitgliedstaat benennt, auf dessen Hoheitsgebiet der Hersteller seinen Sitz hat, der die Magermilch oder das Magermilchpulver entweder für die Herstellung von Mischfutter oder für die Denaturierung verwendet hat.

(3) Die Beihilfe wird auf Antrag des Herstellers der Mischfuttermittel oder des denaturierten Magermilchpulvers (nachstehend „Beihilfeempfänger” genannt) gewährt, der bei der zuständigen Stelle eingereicht wird und folgende Angaben enthält:

a)
Name und Anschrift des Beihilfeempfängers,
b)
die Menge Magermilch oder Magermilchpulver, für die die Beihilfe beantragt wird, mit Angabe des Eiweißgehalts,
c)
gegebenenfalls die Menge Mischfutter, der die Magermilch oder das Magermilchpulver gemäß Buchstabe b) zugesetzt wurde, gegebenenfalls mit Angabe der Nummern der entsprechenden Herstellungspartien.

(4) Der Rhythmus für die Beihilfezahlungen wird vom Mitgliedstaat festgelegt, wobei sich der Zahlungsantrag auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat beziehen darf.

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